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Wärmebrücke

Bauteil mit höherer Wärmeleitfähigkeit als die umgebenen Baustoffe, z.B. Stahlteil, durchlaufender Beton, ungedämmte Mörtelfuge. Über diese Bauteile fließt die Wärme zur Kälte hin ab. Das erhöht nicht nur die Heizkosten, sondern ist durch mögliche → Kondenswasserbildung auch gefährlich für die Bausubstanz. Vermeidung von Wärmebrücken ist durch sorgfältige Wärmedämmung möglich.


Wärmeleitfähigkeitsgruppe

Gibt den Höchstwert der Wärmeleitfähigkeit für Dämmstoffe an. Je kleiner der Wert, desto besser die Dämmwirkung. Je nach Gruppe ergeben sich jeweils unterschiedlich gute Werte bei gleicher Schichtdicke bzw. der Dämmstoff kann bei gleicher Wirkung unterschiedlich dick gewählt werden.


Wärmeleitzahl

→ U-Wert, auch → k-Wert


Wärmepumpe

Dient der Erzeugung von Wärmeenergie aus Erdreich, Grundwasser, Außenluft etc. So kann Grundwasser der Wärmepumpe zugeführt und dort abgekühlt werden. Die entzogene Wärme wird dem Heizungswasser zugeführt.


Waschbeton

An der Oberfläche des Betons werden vor dem Erhärten Zement und feinere Zuschlagstoffe mit einer Bürste und Wasser ausgewaschen, dadurch ergibt sich eine Kiesel-Oberflächenstruktur.


WEG

Wohnungseigentumsgesetz 1975 (Bundesgesetz) über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Gültig in der Fassung Wohnrechtsnovelle 2000.


Wertsicherungsklausel

Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepasst wird. Als Maßstab für die Änderung des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist Lebenserhaltungskosten –bzw. Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt, welche vom Österreichischen Statistischen Zentralamt errechnet werden. Die Wertsicherung von – Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 MRG vereinbart und die Wertanpassung jeweils ab den sich daraus ergebenden Stichtagen vorgenommen werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10% Schwellenwert).


WFG

Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetz vom 27 November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen. Seit 1989 gelten in den Bundesländern eigene Gesetze samt Durchführungsbestimmungen.

Anspruch auf eine Wohnbauförderung hat derjenige, der österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer (z. B. EU-Bürger) ist und dabei die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Für Mietwohnungen (§ 14), Eigentumswohnungen (§ 12) und Kleingartenwohnhäuser gelten geringere Einkommensgrenzen. Die Nutzfläche des geförderten Objektes darf maximal 130m2 betragen, bei mehr als fünf Personen 150m2. Der Förderungswerber muss die Wohnung ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

Bei Mietwohnungen gem. § 12 bzw. § 15, Eigentumswohnungen gem. § 14 (rückzahlbar) Eigenheime und Dachgeschossausbauten zum Eigenbedarf
1 Person Euro 39.240,–
2 Personen Euro 58.480,–
3 Personen Euro 66.180,–
4 Personen Euro 73.860,–
für jede weitere Person Euro 4.310,–

Bei Eigentumswohnungen gem. § 15 (nicht rückzahlbar)
1 Person Euro 44.850,–
2 Personen Euro 66.830,–
3 Personen Euro 75.630,–
4 Personen Euro 84.420,–
für jede weitere Person Euro 4.930,–

Weitergewährung der Förderung bei Weiterverkauf (Schenkung) der Wohnung
Im Falle von Weiterverkäufen geförderter Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhausanteilen und Kleingartenwohnhäusern ist zu beachten, dass, abgesehen von den Förderungsvoraussetzungen wie angemessenem Einkommen, dringendem Wohnbedarf, Hauptwohnsitzverlegung oder Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung, auch sichergestellt werden muss, dass der Kaufpreis angemessen ist.

Angemessener Kaufpreis bei nach WWFSG 1989 geförderten Objekten
Im Bereich der nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) geförderten Objekte ist Angemessenheit gegeben, wenn der "Gesamtkaufpreis - Neu" nicht höher liegt als 1.900 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche oder der "Gesamtkaufpreis - Neu" den "Gesamtkaufpreis - Alt" - vermehrt um die durch den Verbraucherpreisindex 1986 gerechtfertigten Wertsteigerungen -nicht überschreitet.

Angemessener Kaufpreis bei nicht nach WWFSG 1989 geförderten Objekten
Im Falle aller anderen, nicht nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) geförderten Eigentumswohnungen gelten 1.900 Euro pro Quadratmeter als absolute Obergrenze.
Bei Eigentumswohnungen, die gemäß Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1954, WFG 1968 oder Wiener Wohnbaufonds 1967 gefördert errichtet worden sind, können außerdem infolge der dort zulässigen Wohnnutzflächen entsprechend der Haushaltsgröße und der verschiedenen Einkommenskategorien Teilrückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens erforderlich werden.
Weiterverkäufe von Wohnungen, die nach dem Wohnhauswiederaufbaufonds oder ausschließlich nach dem Bundesfonds, Wohn-- und Siedlungsfonds gefördert worden sind, fallen nicht in die Kompetenz des Landes Wien, sondern in die der Republik Österreich: Diese Fondsverwaltungen sind alle im des BM für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt.

Eigenheime, Reihenhäuser und Kleingartenwohnhäuser
Im Falle aller vorher genannten Förderungsarten gilt aber grundsätzlich, dass bei der Beurteilung des Kaufpreises von Eigenheimen, Reihenhausanteilen und Kleingartenwohnhäusern ersatzweise auch eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtsgutachters der Abteilung Liegenschaftsmanagement (MA 69) herangezogen werden kann.

Gesetzliche Grundlagen: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 - WWFSG 1989


WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, gültig in der Fassung vom 29. Dezember 2000 (BGBl I Nr. 2000/142. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit aller gemeinnützigen Bauvereinigungen.


Widmung

ist die verbindliche Festlegung einer Nutzungsart für einen Gegenstand (Grundfläche). Damit ist nicht unbedingt verbunden, dass die festgelegte Nutzung tatsächlich erfolgen muss - allerdings darf keine andere Nutzung erfolgen.


Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbewegliche Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).


Wirtschaftliche Abbruchreife

liegt vor, wenn ein Gebäude nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen erhalten werden kann.


Wohnbeihilfe

Inhaber von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs- und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen erlasen die Landesregierungen.


Wohngemeinschaft

Zusammenschluss von Bewohnern einer Wohnhausanlage; der Begriff wird auch für das Zusammeleben mehrerer, in der Regel nicht verwandter Personen in Großwohnungen verwendet.


Wohnkosten

der monatliche Aufwand für die Wohnung; umfasst die Nettomiete bzw. den Kapitaldienst (bei Eigentumswohnungen), weiters Betriebskosten und Heizungskosten sowie Ausgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug, Garagenbetreuung, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer.


Wohnrecht

Das Wohnrecht (- Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenuss nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.


Wohnungseigentum

Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Büro, Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein.

Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Zur Begründung des Wohnungseigentums muss eine Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.

Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der Mindestanteil ist die "kleinste Einheit", an der kein weiteres Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils. Wohnungseigentum wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch erworben.


Zahlungsbefehl

Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.


Zeitrente

Eine im Gegensatz zur Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit vereinbarte Rente. Bei Verbücherung als Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.


Zeitwert

wird meistens für Grundstücke ermittelt; ist der Reproduktionswert abzüglich Altersabschlag unter Berücksichtigung des Ertragswertes.


Zementestrich

→ Estrich mit hoher Druckfestigkeit


Zession

Vertragliche Abtretung von Forderungen an Dritte.


ZK-Tür

Tür, deren Blatt aus verzinktem Stahl besteht, das zusätzlich lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sein kann.


Zubau

Als solcher gilt die Vergrößerung eines Bauwerks der Höhe, Länge oder Breite nach.


Zusicherung

behördliche Mitteilung über die Zuerkennung von Förderungsmitteln.


Zwangshypothek

Art der Zwangsvollstreckung über das unbewegliche Vermögen eines Schuldners.


Quelle: Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder / Stadt Wien